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Unsere Wurzeln…

…liegen in Spandau. Seit 1983.

Kontoverbindung des BMW-MCS e.V.:
Postbank Berlin DE14 1001 0010 0503 0681 02

Satzung des BMW Motorradclub Berlin-Spandau e.V.

§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die am 6. Mai 1983 gegründete Motorradgruppe führt den Namen BMW MOTORRADCLUB BERLIN-SPANDAU (BMW-MCS). Er ist in das Vereinsregister eingetragen und erhält den Namenszusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2      Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Motorradfahrens unter besonderer Beachtung der Marke BMW sowie die Beratung und Unterstützung aller daran Interessierten. Darüber hinaus will er für diese Freizeitbeschäftigung begeistern und seinen Mitgliedern eine Möglichkeit bieten, sich zu Themenfeldern aus Technik, Tourismus, Verkehrssicherheit bezogen auf das Motorradfahren austauschen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3      Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden, die möglichst im Besitz eines BMW Motorrades sind und/oder sich mit ihrem persönlichen und uneigennützigen Einsatz im Verein betätigen.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.
  3. Der Verein hat Probemitglieder, ordentliche Mitglieder, ruhende Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  4. Mit Abgabe des Antrages auf Mitgliedschaft beginnt für den Antragsteller eine mindestens 12-monatige Probezeit als Mitglied. In dieser Zeit wird der Antragsteller als Probemitglied geführt. Ein Probemitglied verfügt über kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Ablauf der Probezeit über die Wandlung der Mitgliedschaft des Probemitglieds in die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds. Entscheidet die Mitgliederversammlung gegen die Wandlung, so ist die Mitgliedschaft im Verein am selben Tag beendet. Die Beitragspflicht endet mit dem letzten Tag des Vormonats.
  5. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  6. Ordentliche Mitglieder können auf begründeten Antrag gegenüber dem Vorstand ihre Mitgliedschaft ruhen lassen. Bejaht der Vorstand den Antrag, ruht die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wurde. Durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand kann ein Mitglied mit ruhender Mitgliedschaft jederzeit, seine Rückkehr in eine ordentliche Mitgliedschaft anzeigen. Nimmt das Mitglied diese Möglichkeit nicht wahr, erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf des Kalenderjahres der ruhenden Mitgliedschaft automatisch. Eine ruhende Mitgliedschaft kann einmalig um ein Kalenderjahr verlängert werden. Ruhende Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  7. Auf Antrag des Vorstandes können Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  8. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und endet zum Ende des dritten Monats folgend des Datums der schriftlichen Anzeige des Austritts.
  9. Im Falle des Ablebens eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft sofort.
  10. Bei einem erheblichen Verstoß gegen die Satzung, satzungsgemäße Beschlüsse oder Vereinsinteressen wie auch bei Nichterfüllung des Beitrags- oder sonstiger Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Der Verstoß ist dem Vorstand anzuzeigen. Dieser hat dem Mitglied Gelegenheit zu geben, den Verstoß auszuräumen. Erfolgt dies nach Feststellung des Vorstandes nicht oder nicht hinreichend, ist der Verstoß in geeigneter Weise der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben und in der Mitgliederversammlung ein Vorschlag zum weiteren Umgang mit dem Verstoß zur Abstimmung zu bringen. Dem Mitglied, dem der Verstoß angelastet wird, ist in der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben sich zu äußern.

§ 4      Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder, mit Ausnahme der ruhenden Mitglieder, sind berechtigt an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen, sowie die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  2. Die Mitglieder unterstützen die Interessen des Vereins nach besten Kräften.
  3. Von den Mitgliedern werden Beiträge gemäß Beitragsordnung erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5      Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung;
    2. der Vorstand.
  2. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 6      Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
  2. Die stimmberechtigten Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung erfüllt folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer;
    2. Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan unter Maßgabe der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel;
    3. Wahl und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder;
    4. Wahl der Kassenprüfer;
    5. Entlastung des Vorstandes nach Abgabe der Berichte und als ordnungsgemäß befundener Geschäftsführung;
    6. Beschlussfassung zur Wandlung der Mitgliedschaft von Probemitgliedern;
    7. Beschlussfassung zu Vorschlägen zu Ehrenmitgliedern;
    8. Beschlussfassung zum Ausschluss von Mitgliedern;
    9. Beschlussfassungen zur Mitgliederzahl, zu Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Umlagen;
    10. Beschlussfassung zu Satzungsänderungen;
    11. Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins;
    12. Beschlussfassung zu sonstigen Anträgen, die in die Mitgliederversammlung getragen werden.
  4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird im ersten Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn aus Sicht des Vorstandes das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
  6. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen ein. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand unterEinhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden nächsten Kalendertag.
  7. Die Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung den Mitgliedern an die letzte bekannte postalische oder E-MailAdresse zugesandt wurde.
  8. Mit der Einladung ist der Entwurf einer Tagesordnung zu übermitteln.
  9. Anträge zu Änderungen oder Ergänzungen zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mit Begründung in Schriftform bis spätestens zwei Wochen, bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Datum der Mitgliederversammlung anzuzeigen.
  10. Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  11. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung ein ordentliches Mitglied als Versammlungsleiter.
  12. Zur Wahl des Vorstandes oder eines einzelnen Vorstandsmitgliedes bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.

§ 7      Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der zur Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Jede Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt geheim, wenn dies ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied fordert. Dies ist durch den Versammlungsleiter zu jedem Tagesordnungspunkt, der eine Beschlussfassung erfordert, festzustellen.
  3. Beschlussfassungen zu Mitgliedern und zum Vorstand erfolgen geheim.
  4. Beschlussfassungen zu Mitgliedern, Satzung, Beiträgen erfordern eine Mehrheit von mindestens 75 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen der zur Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Beschlussfassungen zu anderen Tagesordnungspunkten erfordern eine absolute Mehrheit (mehr als 50 Prozent) der abgegebenen gültigen Stimmen der zur Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Enthaltungen sind keine gültigen Stimmen.
  7. Alle Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung sind in einem Ergebnisprotokoll zu dokumentieren. Dies ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8      Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. Vorsitzender;
    2. Vorsitzender;
      Schatzmeister;
      Zwei Sportwarte;
      Schriftführer.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    1. Vorsitzender;
    2. Vorsitzender;
      Schatzmeister.

Die Vertretung des Vereins nach außen regelt § 26 BGB.

§ 9      Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Er schlägt der Mitgliederversammlung zur ordentlichen Mitgliederversammlung den Haushaltsplan vor.
  3. Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
  4. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung führt der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbei.
  5. Er stellt einen Veranstaltungskalender vor.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder des Vereins gewählt werden.
  2. Der Vorstand wird einzeln von der ordentlichen Mitgliederversammlung in den ungeraden Kalenderjahren gewählt.
  3. Ein Vorstandsmitglied ist gewählt, wenn es die absolute Mehrheit (mehr als 50 Prozent) der abgegebenen gültigen Stimmen der zur Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Wird dies im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Enthaltungen sind keine gültigen Stimmen.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes endet auch dessen Tätigkeit als Vorstandsmitglied.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus oder wird abgewählt, so wird für den Rest der Amtsdauer auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger für das freigewordene Vorstandsamt gewählt.
  6. Tritt der Vorstand in seiner Gesamtheit zurück, hat er innerhalb der nächsten vier Wochen zu einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuladen. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

§ 11 Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Quartal auf Einladung des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden zusammen. Der Einladung ist der Entwurf einer Tagesordnung beizufügen.
  2. Beschlussfähigkeit in Vorstandssitzungen ist gegeben, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes gewählte Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Alle Stimmen sind gleichberechtigt.
  3. Beschlüsse im Vorstand erfordern eine Mehrheit von mindestens 4 Stimmen.
  4. Ergebnisse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
  5. Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins bis zum Ende eines Geschäftsjahres beitragsfrei stellen.
  6. Eine schriftliche Vorstandsbeschlussfassung im Umlaufverfahren per Boten, Briefpost, Email und/oder Fax ist möglich, sofern sämtliche Vorstandsmitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen. Alle Vorstandsmitglieder müssen sich zum Beschlussantrag schriftlich äußern.

§ 12 Kassenprüfer

  1. Zu Kassenprüfern können nur ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder des Vereins gewählt werden.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt in ungeraden Kalenderjahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
  3. Die Kassenprüfer werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Ein Kassenprüfer ist gewählt, wenn ein Kandidat die absolute Mehrheit (mehr als 50 Prozent) der abgegebenen gültigen Stimmen der zur Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Wird dies im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Enthaltungen sind keine gültigen Stimmen.
  4. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege vor der ordentlichen Mitgliederversammlung sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand wie der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vorzulegen. Sie empfehlen der Mitgliederversammlung bei positivem Votum die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Auflösung

  1. Zur Auflösung des Vereins hat der Vorstand zu einer gesonderten Mitgliederversammlung einzuladen.
  2. Eine Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von mindestens 90 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen der zur Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Enthaltungen sind keine gültigen Stimmen.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Gläubigerverträgen übersteigt, den Mitgliedern zu gleichen Teilen zu. Bei etwaig verbleibenden Verbindlichkeiten aus Gläubigerverträgen werden diese durch Umlage zu gleichen Teilen von den Mitgliedern getragen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt in der vorliegenden Form die Satzung vom 12. Februar 2015 und ist gültig ab dem 01. Januar 2020 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07. November 2019.

Download Clubsatzung_07.11.2019_WEB-Fassung.pdf

Kommunikationset(h)ikette im BMW-Motorradclub Berlin-Spandau e.V.

– Der BMW Motorrad Hauptstadt Club –

Wir verstehen uns als Gemeinschaft motorradbegeisterter BMW-Fahrer. Unsere Heimat Berlin als tolerante und weltoffene Metropole sowie die Marke BMW, die für Innovation und Spitzentechnologie steht, bestimmen unser Selbstverständnis und unsere Orientierung.
Das hieraus resultierende, Stil prägende Niveau soll sich auch in unserem Umgang und Kommunikationsverhalten mit- und untereinander widerspiegeln. Die nachfol-genden Regeln sollen unter dieser Zielsetzung als Hilfestellung dienen.

1. Schwerpunkt der Gemeinschaft

Der Schwerpunkt unserer Gemeinschaft ist das Motorradfahren. Wir gehen freundlich und rücksichtsvoll miteinander um. Das gilt für das Fahren ebenso wie für das Kommunizieren über unsere verschiedenen Medien und Foren wie z.B. WhatsApp oder WordPress (im Aufbau).

2. Inhalte von WhatsApp Funk, WhatsApp –Radio und WordPress

Alle sachlichen Informationen zum Thema Motorrad wie z.B. Termine, technische Fragen, Hinweise, Reiseeindrücke oder Einladungen zu Ausfahrten etc. laufen über den Clubfunk (künftig auch WordPress auf unserer Webseite). Alles andere im Club Radio.

3. Meinungsfreiheit

Die aktive und konstruktive Teilnahme an Foren ist ausdrücklich erwünscht. Jeder darf seine Meinung frei äußern. Die Meinungsfreiheit hat jedoch dort Grenzen, wo einzelne Personen herab gesetzt, verletzt oder diskriminiert werden. Als Maßstab kann hier die Frage dienen, ob man selbst eine solche Sendung erhalten will.

4. Lösung von Differenzen

Unterschiedliche Auffassungen werden sachlich und kameradschaftlich diskutiert. Bei Bedarf wird ein Vermittler hinzugezogen.
In diesem Sinne einen entspannten und kreativen Meinungsaustausch.

Wir sind gespannt auf Reiseberichte, Ratschläge, Ideen und Hinweise!

Download Kommunikationsethik_finale_Version_30-03-17.pdf

Beitragsordnung des BMW-MCS e.V.

Die Mitgliederversammlung des Vereins BMW Motorradclub Berlin-Spandau e.V. hat am 03. November 2022 folgende Beitragsordnung mit Wirkung ab 1. Januar 2023 beschlossen:

  1. Alle Vereinsmitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder zahlen einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag, dieser ist jährlich oder halbjährlich zu zahlen.
  2. Die regelmäßigen Beiträge müssen je nach zahlweise im Voraus, spätestens innerhalb der ersten beiden Monate eines jeden Jahres oder innerhalb des ersten Monats eines jeden Halbjahres, zum Dritten Werktag des betreffenden Monats auf das folgende Konto eingezahlt sein:BMW-MCS e.V. Postbank Berlin DE14100100100503068102
  3. Die regelmäßigen Beiträge betragen:
    • für erwachsene Mitglieder bis 30 Jahre 10,00€ / Monat
    • für erwachsene Mitglieder ab 30 Jahren 20,00€ / Monat
    • als freiwilliger Super+ Beitrag 25,00€ / Monat
  4. Der regelmäßige Mitgliedsbeitrag ist ab dem 1. des Monats der Abgabe des Antrags auf Mitgliedschaft zu zahlen. Die Höhe der ersten Beitragszahlung richtet sich anteilig nach der Zeitspanne des Eintrittsmonats bis zum 30. Juni oder 31. Dezember des laufenden Jahres.
  5. Ruhende Mitglieder zahlen 50% des nach 3. geltenden regelmäßig Beitrages.
  6. Ein Rückstand von mehr als 3 Monaten kann zur fristlosen Beendigung der Mitgliedschaft führen, wobei alle Forderungen aus regelmäßigen Beiträgen, zwischenzeitlich beschlossenen Umlagen und/oder Sachleistungen in voller Höhe bestehen bleiben.
  7. Es können Umlagen und/oder Sachleistungen von den Mitgliedern erhoben werden. Die Erhebung von Umlagen und/oder Sachleistungen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  8. Die Pflicht zur Leistung des regelmäßigen Beitrages endet mit dem Wirkdatum des Austritts gemäß Satzung. Etwaige Forderungen aus bis zu diesem Datum erhobenen Beiträgen, Umlagen und/oder Sachleistungen sind ebenfalls zu leisten.

Diese Beitragsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03. November 2022 beschlossen.

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