Satzung des BMW Motorradclub Berlin-Spandau e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die am 6. Mai 1983 gegründete Motorradgruppe führt den Namen BMW MOTORRADCLUB BERLIN-SPANDAU (BMW-MCS). Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach erfolgter Eintragung erhält er den Namenzusatz "eingetragener Verein" ("e.V.").
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgabe
(1) Zweck des Vereins ist es, in Verbindung mit der Präsentation des verkehrssicheren und gepflegtem BMW Motorrades, durch verkehrsgerechtes Verhalten im öffentlichem Straßenverkehr Vorbild zu sein, und damit das Ansehen aller Motorradfahrer in der Öffentlichkeit zu fördern.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er finanziert sich vorrangig durch die Mitgliederbeiträge.
(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§3 Tätigkeit
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. gemeinsame Ausfahrten mit BMW Motorrädern,
2. der entsprechenden Anleitung der Jugend,
3. Kontakte zu anderen BMW Motorradclubs,
4. Anleitung und Durchführung der sachgemäßen Pflege des BMW Motorrades,
5. im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit (Tag der offenen Tür, Produktvorstellung durch BMW, nationale und internationale Treffen u.a.) Fahr- und Sachkenntnisse in Form von praktischen Übungen und Vorführungen zum Nutzen für das tägliche allgemeine Verkehrsleben zu vermitteln und Informationen weiterzugeben.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden, die im Besitz eines BMW Motorrades sind und/oder sich mit Ihrem persönlichen und uneigennützigen Einsatz im Verein betätigen.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen; der Antrag ist an den Vorstand zu richten.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit einer mindestens 12-monatigen Probezeit beginnend mit dem Datum des schriftlichen Antrages. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf der der Probezeit folgenden nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung.
Die zur Probe Aufgenommenen haben den gleichen Status wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts auf der Mitgliederversammlung.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist jederzeit zum 1. des Folgemonats (Datum des Poststempels) zulässig.
(3) Bei Rückstand der Beitragszahlungen oder Umlagen von sechs Monaten und Nichtbeachtung einer Mahnung (Zahlungsfrist von vier Wochen) erlischt die Mitgliedschaft durch Streichung aus der Mitgliederliste automatisch.
(4) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung und die Ziele/Interessen des Clubs kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
(5) Ausgeschiedene, ausgeschlossene oder von der Mitgliederliste gestrichene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die im Voraus zu entrichten sind. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Die Höhe der Beiträge und der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.
§7 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Die Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln; es soll zu deren Erhaltung beigetragen werden. Entstandene Schäden durch fahrlässiges Verhalten oder Zerstörungen sind von dem Betreffenden selbst zu regulieren.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(3) Anfallende Arbeiten für den Club sind anteilig zu übernehmen.
(4) Über jede Nutzung der Vereinsräume (Einrichtung, Werkzeuge) und jeglicher Einrichtung außerhalb der Räume ist Buch (bei Ausleihung des Hängers Fahrten-!) zu führen.
§8 Mitgliedschaft zu Verbänden
Der BMW-MCS e.V. ist dem BMW Club Deutschland e.V. und dem BMW Club Europa e.V. angeschlossen. Mitglieder des BMW-MCS e.V. sind automatisch Mitglieder dieser Clubs. Die Beiträge zu diesen Vereinigungen werden aus der Vereinskasse entrichtet.
§9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
zwei Sportwarten,
dem Schriftführer.
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
1. der 1. Vorsitzende,
2. der 2. Vorsitzende,
3. der Schatzmeister.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jeden der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder einzeln vertreten.
§11 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Er schlägt der Mitgliederversammlung vor Beginn des Geschäftsjahres den Haushaltsplan sowie einen jährlichen Veranstaltungskalender vor.
(3) Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
(4) Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(5) Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern.
(6) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung muß der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglied.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtsdauer auf der nächsten Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger für das Amt gewählt.
(3) Auf Antrag kann der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder auf einer Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der Antrag ist mit 2/3 Mehrheit angenommen.
§13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden, bei Abwesenheit beider Vorsitzenden die des Schatzmeisters.
§14 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
(2) Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan und Veranstaltungskalender,
c) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins,
g) Beschlussfassung über Neuaufnahme von Mitgliedern,
h) Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,
i) Festsetzung der max. Mitgliederzahl, Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
§15 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr, möglichst im Februar, soll die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Eine weitere ordentliche
Mitgliederversammlung findet im Herbst statt. Sie werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte bekannte Mitgliederadresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung und Monatsversammlungen
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 20 v. H. der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. §14 und §15(1) gelten entsprechend.
(2) Es finden regelmäßig Monatsversammlungen (Sitzungen) statt. Ort, Datum und Uhrzeit werden im Protokoll der letzten Sitzung schriftlich mit einer vierzehntägigen Frist bekannt gegeben. Einer schriftlichen ordentlichen Einberufung bedarf es nicht; die Tagesordnung wird erst bei Eröffnung der Sitzung verlesen. In den Sommerferien findet keine Sitzung statt. Beschlüsse werden auf den Monatssitzungen nicht gefasst, sie haben nur einen informativen Charakter.
§17 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung und die Monatsversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(2) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
§18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich (geheim) durchgeführt werden, wenn dies ein Mitglied der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit der gültigen Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Zur Änderung der Satzung und bei der Beschlussfassung der Neuaufnahme von Mitgliedern ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
(5) Für eine Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder nötig.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. In diesem Protokoll sind insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen.
§19 Ehrenmitglieder
(1) Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§20 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht zu erstatten und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
§21 Auflösung
(1) Bei Streichung aus dem Vereinsregister wird der Verein als nicht rechtsfähiger Verein weitergeführt.
(2) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer hierfür besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 90 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Gläubigerverträgen übersteigt, den Mitgliedern zu gleichen Teilen zu.
§22 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 2. Februar 1995 von der Mitgliederversammlung des BMW Motorradclub Berlin-Spandau beschlossen worden.
Die §§ 13 und 14 wurden am 06. April 1995, der § 8 und der § 21(3) wurden am 04. Februar 1999 geändert.
Am 01. Februar 2001 wurden der § 4(3) und der § 18(4) geändert.
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